Das Widerspruchsverfahren - 2. Statthaftigkeit, Berechtigung und Prüfungsumfang


Autor(-en):
Tobias Bock
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Dies ist die Fortsetzung des Artikels Das Widerspruchsverfahren - 1. Einführung.

2. Statthaftigkeit

Ein Widerspruch ist vor allem möglich gegen die Eintragung deutscher Marken. Gegen noch nicht eingetragene Marken ist ein Widerspruch nicht statthaft. In Betracht kommt hier eine Klage auf Rücknahme der Anmeldung.

3. Zum Widerspruch berechtigende Marken

Widerspruch kann stets nur aufgrund einer bestimmten Marke mit einem gegenüber der angegriffenen Marke älteren Zeitrang erhoben werden (Widerspruchsmarke). In Betracht kommen angemeldeten oder eingetragenen deutschen Marken, IR-Marken, Gemeinschaftsmarken sowie aus notorisch bekannten Marken. Auf eine Benutzungsmarke kann ein Widerspruch nicht gestützt werden. Alle anderen (älteren) Rechte (z. B. geschäftliche Bezeichnungen) werden vom Widerspruchsverfahren nicht erfasst und können nur im Löschungsverfahren geltend gemacht werden.

4. Widerspruchsberechtigung

Widerspruchsberechtigt ist der materielle Inhaber der Marke. Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird insofern die Rechtsinhaberschaft zugunsten des im Markenregister als Inhaber Eingetragenen widerlegbar vermutet. Probleme entstehen, wenn der materielle Rechtsinhaber nicht mit dem im Register eingetragenen Inhaber identisch ist. Das kann geschehen, wenn der materielle Rechtsübergang vollzogen ist, aber noch kein Antrag auf Umschreibung beim DPMA gestellt wurde. In diesem Fall kann der Rechtsnachfolger erst dann Widerspruch erheben, wenn der Umschreibungsantrag gestellt wurde (§ 28 Abs. 2 MarkenG). Aber auch der noch Eingetragene ist nicht widerspruchsberechtigt, weil er nicht mehr Inhaber der Marke ist. Daraus folgt, dass in der Zeit zwischen Übertragung des Markenrechts und Einreichung des Antrages auf Umschreibung ein Widerspruch nur eingelegt werden kann, wenn der Umschreibungsantrag noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt wird.

5. Limitierte Widerspruchsgründe und beschränkter Prüfungsumfang

Der Widerspruch nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG kann nur auf einen Identitätsschutz oder Verwechslungsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG gestützt werden Hierbei wird die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke berücksichtigt. Damit ist die Fähigkeit der Widerspruchsmarke gemeint, bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen vom Verkehr wiedererkannt zu werden. Je ähnlicher die einzelnen Waren bzw. Dienstleistungen der beiden Marken einander sind, desto unterschiedlicher müssen die Marken sein. Die registerrechtliche Prüfung der Verwechslungsgefahr durch das Patentamt hat sich grundsätzlich auf die von Haus aus in Gestalt ihrer Eintragung gegeben Übereinstimmung (Verwechselbarkeit) der Zeichen in ihrer eingetragenen oder zur Eintragung bestimmten Gestalt zu konzentrieren. Man kann folgende Sachverhalte unterscheiden:

  • Sind Widerspruchsmarke und neu eingetragener Marke sowie die geschützten Waren oder Dienstleistungen identisch, hat der Widerspruch Erfolg.
  • Gleiches gilt, wenn der Widersprechende bei identischen Marken nachweist, dass die Waren oder Dienstleistungen der gegenüberstehenden Marken so ähnlich sind, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.
  • Ein Widerspruch kommt ferner in Betracht, wenn bei identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleitungen die prioritätsälteren Marke der eingetragenen neuen Marke so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht.
  • Schließlich kann der Inhaber einer notorisch bekannten Marke aus einem Recht Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke erheben.

Dieser Beitrag wird fortgesetzt in Das Widerspruchsverfahren - 3. Prüfungsumfang, Formalia, fehlende Benutzung.


 

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Autor(-en):
Tobias Bock
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Stand: August 2006


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Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG; § 28 Abs. 1 MarkenG; § 42 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

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